Die wichtig­sten Paragrafen

Privatschulgesetz Basel-Landschaft

Der Lan­drat des Kan­tons Basel-Land­schaft beschliesst:

1 Die Ein­wohn­erge­mein­den können ihre Schulen mit anderen Ein­wohn­erge­mein­den führen. Sie können Teile ihres Unter­richt­sange­bots an der Musikschule Pri­vatschulen übertragen, sofern diese die an die öffentliche Musikschule gestell­ten Anforderun­gen erfüllen.

2 Der Kan­ton kann Schulen zusam­men mit anderen Kan­to­nen führen und Teile seines Bil­dungsange­bots Pri­vatschulen übertragen, sofern diese die an die öffentlichen Schulen gestell­ten Anforderun­gen erfüllen.

3 Für die Übertragung der vom Kan­ton getra­ge­nen Bil­dungsange­bote ist die Bildungs‑, Kul­tur- und Sport­di­rek­tion zuständig.

4 Der Kan­ton koor­diniert seine Auf­gaben im Rah­men der Interkan­tonalen Vere­in­barung über die Har­mon­isierung der oblig­a­torischen Schule.

1 Die Führung von Pri­vatschulen vom Kinder­garten bis und mit der Sekun­dar- stufe II sowie die pri­vate Schu­lung zu Hause während der Schulpflicht bedürfen ein­er Bewil­li­gung der Bildungs‑, Kul­tur- und Sportdirektion.

2 Die Bewil­li­gung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestell­ten Anforderun­gen erfüllt sind. 3 Die Pri­vatschulen und die pri­vate Schu­lung zu Hause unter­ste­hen während der oblig­a­torischen Schulzeit der Auf­sicht der Bildungs‑, Kul­tur- und Sportdirektion.

1 Per­so­n­en, die in einem Anstel­lungs- oder Auftragsverhältnis an Pri­vatschulen tätig sind, sind zur Mel­dung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet, wenn sie in ihrer beru­flichen Tätigkeit Ken­nt­nis erhal­ten von Schülerinnen und Schülern, die in ihrem Wohl gefährdet sind und für deren Schutz ein behördliches Ein­schre­it­en erforder­lich erscheint.

2 Verstösse gegen die Meldepflicht gemäss Absatz 1 wer­den mit Busse bestraft.

1 Die Bildungs‑, Kul­tur- und Sport­di­rek­tion kann ein Ange­bot der Speziellen Förderung ein­er Pri­vatschule übertragen. Vor­rang haben Mass­nah­men der Speziellen Förderung inner­halb der öffentlichen Schulen des Kan­tons und der Einwohnergemeinden.

2 Die Bewil­li­gung zur Auf­nahme ein­er Speziellen Förderung an ein­er Pri­vatschule erteilt die Bildungs‑, Kul­tur- und Sport­di­rek­tion auf Antrag ein­er vom Kan­ton bes­timmten Fachstelle.

3 Vorgängig der Erteilung ein­er Bewil­li­gung zugun­sten ein­er Schülerin oder ei- nes Schülers des Kinder­gartens oder der Pri­marschule nimmt die Bildungs‑, Kul­tur- und Sport­di­rek­tion Rücksprache mit dem zuständigen Schulrat.

1 Die öffentlichen Schulen unterziehen sich regelmässig sowohl ein­er inter­nen als auch ein­er exter­nen Eval­u­a­tion. Für alle Schülerinnen und Schüler bes­timmter Schul­jahre wer­den Leis­tungsmes­sun­gen durchgeführt.

1bis Die im Rah­men der Qualitätssicherung bear­beit­eten Infor­ma­tio­nen sind nicht öffentlich zugänglich.

2 Der Schul­rat ist für die Durchführung der inter­nen Eval­u­a­tion ver­ant­wortlich und gewährleistet die Umset­zung der daraus resul­tieren­den Massnahmen.

3 Die Bildungs‑, Kul­tur- und Sport­di­rek­tion ist zuständig für die Durchführung der exter­nen Eval­u­a­tion der öffentlichen Schulen und der Pri­vatschulen, welche der Auf­sicht des Kan­tons unter­stellt sind oder im Auf­trag der Trägerschaft Schülerinnen und Schüler aufnehmen. Sie zieht aussen­ste­hende Exper­tin­nen und Experten bei und kann Evaluationsaufträge an Dritte erteilen.

4 Die Umset­zung der aus der exter­nen Eval­u­a­tion resul­tieren­den Mass­nah­men wird für das kan­tonale Bil­dungswe­sen durch die Bildungs‑, Kul­tur- und Sport­di­rek­tion gewährleistet, für die einzelne Schule durch deren Schul­rat. 4bis Die Bildungs‑, Kul­tur- und Sport­di­rek­tion ist zuständig für die Durchführung der Leistungsmessungen.

4ter Die Bildungs‑, Kul­tur- und Sport­di­rek­tion stellt mit ein­er aussagekräftigen Berichter­stat­tung zu den Mass­nah­men der Qualitätssicherung die Infor­ma­tion der poli­tis­chen Instanzen, Behörden und Öffentlichkeit im Hin­blick auf die Qualitätsentwicklung des Bil­dungswe­sens sicher.

5 Das Nähere regelt die Verordnung.

1 Der Kan­ton kann beim Besuch von Pri­vatschulen Beiträge an das Schul­geld zugun­sten der Erziehungs­berechtigten aus­richt­en, sofern

a. zwis­chen Kan­ton und Schule ein entsprechen­der Ver­trag mit Leis­tungsauf­trag besteht;

b. die von Erziehungs­berechtigten als Alter­na­tive zu den öffentlichen Volks- schulen gewählte Schule über eine Betrieb­s­be­wil­li­gung des Stan­dortkan­tons verfügt.

2 Auf Gesuch der Erziehungs­berechtigten gemäss Absatz 1 Buch­stabe b gewährt der Kan­ton für Schülerinnen und Schüler mit Wohn­sitz im Kan­ton Basel-Land­schaft einen jährlichen Beitrag an die Kosten zum Besuch ein­er Pri­vatschule in der Höhe von max­i­mal 2’500 Franken. Die Gewährung erfol­gt stufen­weise und ist an Einkom­men und Vermögen geknüpft. Der Regierungsrat kann die Beiträge bis höchstens zum Aus­gle­ich der aufge­laufe­nen Teuerung anpassen.

3 Der Lan­drat kann zum Erhalt ein­er für den gesamten Bil­dungssek­tor wichti­gen Pri­vatschule zeitlich begren­zte Beiträge in Form von zinslosen Dar­lehen gewähren.

4 Das Nähere regelt die Verordnung.