Die wichtigsten Paragrafen
Privatschulgesetz Basel-Landschaft
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1 Die Einwohnergemeinden können ihre Schulen mit anderen Einwohnergemeinden führen. Sie können Teile ihres Unterrichtsangebots an der Musikschule Privatschulen übertragen, sofern diese die an die öffentliche Musikschule gestellten Anforderungen erfüllen.
2 Der Kanton kann Schulen zusammen mit anderen Kantonen führen und Teile seines Bildungsangebots Privatschulen übertragen, sofern diese die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllen.
3 Für die Übertragung der vom Kanton getragenen Bildungsangebote ist die Bildungs‑, Kultur- und Sportdirektion zuständig.
4 Der Kanton koordiniert seine Aufgaben im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule.
1 Die Führung von Privatschulen vom Kindergarten bis und mit der Sekundar- stufe II sowie die private Schulung zu Hause während der Schulpflicht bedürfen einer Bewilligung der Bildungs‑, Kultur- und Sportdirektion.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind. 3 Die Privatschulen und die private Schulung zu Hause unterstehen während der obligatorischen Schulzeit der Aufsicht der Bildungs‑, Kultur- und Sportdirektion.
1 Personen, die in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis an Privatschulen tätig sind, sind zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet, wenn sie in ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten von Schülerinnen und Schülern, die in ihrem Wohl gefährdet sind und für deren Schutz ein behördliches Einschreiten erforderlich erscheint.
2 Verstösse gegen die Meldepflicht gemäss Absatz 1 werden mit Busse bestraft.
1 Die Bildungs‑, Kultur- und Sportdirektion kann ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule übertragen. Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
2 Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule erteilt die Bildungs‑, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle.
3 Vorgängig der Erteilung einer Bewilligung zugunsten einer Schülerin oder ei- nes Schülers des Kindergartens oder der Primarschule nimmt die Bildungs‑, Kultur- und Sportdirektion Rücksprache mit dem zuständigen Schulrat.
1 Die öffentlichen Schulen unterziehen sich regelmässig sowohl einer internen als auch einer externen Evaluation. Für alle Schülerinnen und Schüler bestimmter Schuljahre werden Leistungsmessungen durchgeführt.
1bis Die im Rahmen der Qualitätssicherung bearbeiteten Informationen sind nicht öffentlich zugänglich.
2 Der Schulrat ist für die Durchführung der internen Evaluation verantwortlich und gewährleistet die Umsetzung der daraus resultierenden Massnahmen.
3 Die Bildungs‑, Kultur- und Sportdirektion ist zuständig für die Durchführung der externen Evaluation der öffentlichen Schulen und der Privatschulen, welche der Aufsicht des Kantons unterstellt sind oder im Auftrag der Trägerschaft Schülerinnen und Schüler aufnehmen. Sie zieht aussenstehende Expertinnen und Experten bei und kann Evaluationsaufträge an Dritte erteilen.
4 Die Umsetzung der aus der externen Evaluation resultierenden Massnahmen wird für das kantonale Bildungswesen durch die Bildungs‑, Kultur- und Sportdirektion gewährleistet, für die einzelne Schule durch deren Schulrat. 4bis Die Bildungs‑, Kultur- und Sportdirektion ist zuständig für die Durchführung der Leistungsmessungen.
4ter Die Bildungs‑, Kultur- und Sportdirektion stellt mit einer aussagekräftigen Berichterstattung zu den Massnahmen der Qualitätssicherung die Information der politischen Instanzen, Behörden und Öffentlichkeit im Hinblick auf die Qualitätsentwicklung des Bildungswesens sicher.
5 Das Nähere regelt die Verordnung.
1 Der Kanton kann beim Besuch von Privatschulen Beiträge an das Schulgeld zugunsten der Erziehungsberechtigten ausrichten, sofern
a. zwischen Kanton und Schule ein entsprechender Vertrag mit Leistungsauftrag besteht;
b. die von Erziehungsberechtigten als Alternative zu den öffentlichen Volks- schulen gewählte Schule über eine Betriebsbewilligung des Standortkantons verfügt.
2 Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten gemäss Absatz 1 Buchstabe b gewährt der Kanton für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft einen jährlichen Beitrag an die Kosten zum Besuch einer Privatschule in der Höhe von maximal 2’500 Franken. Die Gewährung erfolgt stufenweise und ist an Einkommen und Vermögen geknüpft. Der Regierungsrat kann die Beiträge bis höchstens zum Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung anpassen.
3 Der Landrat kann zum Erhalt einer für den gesamten Bildungssektor wichtigen Privatschule zeitlich begrenzte Beiträge in Form von zinslosen Darlehen gewähren.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.