Die wichtigsten Paragrafen
Privatschulgesetz Basel-Stadt
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt beschliesst in Ausführung der §§ 12 und 13 der Kantonsverfassung vom 2. Dezember 1889 was folgt:
1 Dieses Gesetz regelt die Verhältnisse der vom Staate unterhaltenen öffentlichen Schulen für allgemeine und berufliche Bildung, soweit nicht Spezialgesetze bestehen, sowie die Aufsicht des Kantons über die privaten Schulen.
1 Schülerinnen und Schüler mit Aufenthalt im Kanton, die von einer staatlichen Schule in eine andere wechseln wollen, die eine Privatschule besucht haben oder privat unterrichtet wurden und in eine staatliche Schule übertreten wollen oder die neu zugezogen sind, werden von der Schulleitung aufgenommen, wenn sie die erforderlichen Leistungen und Berechtigungen vorweisen können.
2 Die Schulleitung kann die Schülerin oder den Schüler provisorisch auf- nehmen.
3 Die Schulleitung kann für die Aufnahme eine Aufnahmeprüfung anordnen.
4 Die Mittelschulen, die Wirtschaftsmittelschule und das Zentrum für Brückenangebote sind nicht verpflichtet, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, die aus einer anderen Schule wegen grober Verstösse oder fortgesetzter Übertretung der Disziplinarvorschriften entlassen worden sind.
5 Die Volksschulleitung für die Volksschulen und die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung für die weiterführenden Schulen können in Absprache mit den Schulleitungen Vereinbarungen mit Privatschulen abschliessen, die die Voraussetzungen für den Übertritt in staatliche Schulen regeln. Privatschulen mit Übertrittsvereinbarungen werden beaufsichtigt.
1 Privatschulen, die Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht anbieten wollen, bedürfen dazu einer Bewilligung des zuständigen Departements.
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Trägerschaft bekennt sich zu den Grundrechten und den demokratischen Grundwerten und ist einem Menschenbild verpflichtet, das die Mündigkeit des Einzelnen in einer pluralistischen Gesellschaft als höchstes Bildungsziel anerkennt. Sie orientiert sich daran in ihrem Handeln.
b) Die Privatschule verfügt über eine transparente Organisationsstruktur mit einer strategischen und operativen Führung und einem eigenen Qualitätsmanagement mit internem Beschwerdeverfahren.
c) Die Privatschule verfügt über ein angemessenes pädagogisches Konzept und Programm.
d) Der Eintritt in die Primarstufe erfolgt im gleichen Jahr wie bei den staatlichen Schulen.
e) Die Privatschule bietet eine vergleichbare Anzahl an jährlichen Unterrichtsstunden wie die staatlichen Schulen an.
f) Der Unterricht
- f1) erfüllt am Ende des Schulangebots die nationalen Bildungsstandards der EDK für die obligatorische Schule in den Fächern Schulsprache, Fremdsprachen, Mathematik und Naturwissenschaften und bietet Unterricht in musischen und gestalterischen Fächern sowie Sport an; oder
- f2 erfüllt ein ausländisches oder internationales Curriculum und bietet Deutschunterricht in einem von der Volksschulleitung festzulegenden Umfang an.
g) Die Privatschule gewährleistet, dass für alle Schülerinnen und Schüler, die möglicherweise einen besonderen Bildungsbedarf haben, in ausreichender Form der Förderbedarf festgestellt wird. Sie werden dabei vom Kanton unterstützt.
h) Die Privatschule gewährleistet, dass alle Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf Zugang zu Förderangeboten haben.
i) Die Privatschule gewährleistet, dass die Lehr- und Fachpersonen geeignete Lehrmittel verwenden.
j) Die Privatschule beschäftigt zur Mehrheit Lehrpersonen, die ein von der EDK anerkanntes Diplom oder einen ausländischen staatlichen oder einen privaten Abschluss haben, der dem staatlichen Diplom entspricht.
k) Die Privatschule gewährleistet, dass ein Übertritt in inländische oder ausländische staatliche Schulen, in internationale Bildungs- angebote oder in Ausbildungsgänge erreicht wird. l) Die Räumlichkeiten entsprechen den Mindestvorschriften des Kinder- und Jugendgesundheitsdiensts.
1 Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung auf Gesuch der Trägerschaft der Privatschule und nach der Anhörung des Erziehungsrats.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
1 Nach vier Jahren, in begründeten Fällen auch nach einer kürzeren Zeit, wird aufgrund einer Standortbestimmung der Privatschule und eines Berichts der Aufsichts- und Kontaktperson die Bewilligung überprüft.
2 Die Bewilligung kann aufgrund der Überprüfung ohne Änderung weiter- geführt werden, angepasst werden oder mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder Auflagen und Bedingungen des zuständigen Departements nicht befolgt werden.
4 Wird die Bewilligung nicht weitergeführt, ist die Bewilligung in der Regel noch ein Jahr gültig.
1 Die Volksschulleitung bestimmt für jede bewilligte Privatschule eine Aufsichts- und Kontaktperson.
2 Die Aufsichts- und Kontaktperson kann die Privatschule jederzeit besuchen und von der Trägerschaft Auskünfte verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsicht benötigt.
1 Die bewilligten Privatschulen haben die folgenden Pflichten:
a) Sie haben sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler die Privatschule besuchen und damit ihre Schulpflicht erfüllen;
b) sie melden die Ein- und Austritte der Schülerinnen und Schüler an das zuständige Departement;
c) sie haben den Schülerinnen und Schülern ein Mal jährlich eine Rückmeldung zu ihren Leistungen zu geben. Die Beurteilung muss sich an sachlichen Kriterien ausrichten sowie nachvollziehbar sein;
d) sie haben die Aufsichts- und Kontaktperson über die seit der Erteilung der Bewilligung oder der Überprüfung der Bewilligung eingetretenen Änderungen zu unterrichten;
e) sie haben umgehend der Aufsichts- und Kontaktperson besondere Vorkommnisse zu melden;
f) sie haben beim Austritt den Schülerinnen und Schülern eine schriftliche Bestätigung des Schulbesuchs und ihres Ausbildungsstandes zu geben, die Erziehungsberechtigten bei der Suche nach einer geeigneten Anschlusslösung und die nächste Schule bei der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler zu unterstützen.
1 Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf, die eine Privatschule besuchen und Aufenthalt im Kanton haben, stellt die Volksschulleitung die Förderangebote Logopädie und Psychomotorik bereit, einschliesslich der dafür notwendigen Feststellung des Förderbedarfs und Beratung.
2 Art und Umfang der Förderangebote, einschliesslich der dafür notwendigen Feststellung des Förderbedarfs und Beratung, entsprechen den Leistungen an den staatlichen Schulen.
3 Über Art und Umfang der Förderangebote entscheidet die zuständige Stelle der Volksschulleitung.
1 Die bewilligten Privatschulen haben zu denselben Bedingungen wie die staatlichen Schulen Anspruch auf Zutritt zu staatlichen Museen, Sportstätten und Theatern.
1 Privatschulen dürfen staatliche Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse ausstellen, wenn sie anerkannt sind. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung, die Zuständigkeiten und die Aufsicht.
1 Privatunterricht für Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der Schulpflicht bedarf einer Bewilligung der Volksschulleitung.
2 Voraussetzungen für dieBewilligungsind:
a) Es müssen nachweisbar besondere Gründe vorliegen, dass ein Unterrichtsbesuch nicht möglich ist;
b) der Privatunterricht ist mit dem Kindeswohl vereinbar;
c) ein qualitativ ausreichender Unterricht wird gewährleistet;
d) der Unterricht muss so gestaltet sein, dass der Anschluss an das nächste Bildungsangebot gesichert ist;
e) wenn das Kind länger als ein Jahr Privatunterricht erhält, muss spätestens im zweiten Jahr die jeweilige Lehrperson über ein anerkanntes Lehrpersonendiplom verfügen.
3 Die Bewilligung wird längstens für ein Schuljahr erteilt und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
4 Die Bewilligung kann nach ihrem Ablauf erneuert werden.
5 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung oder Auflagen und Bedingungen der Volksschulleitung nicht erfüllt werden.
6 Die Volksschulleitung bezeichnet eine Aufsichts- und Kontaktperson. Die Aufsichts- und Kontaktperson kann für den Privatunterricht Weisungen erteilen und die Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler überprüfen lassen.