Privatschulen beider Basel

Statuten

Unter dem Namen «Pri­vatschulen bei­der Basel» beste­ht ein Vere­in gemäss Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.

Der Vere­in «Pri­vatschulen bei­der Basel»

  • ver­ste­ht sich als überkon­fes­sioneller, poli­tisch unab­hängiger Ver­band von pri­vat­en Bil­dungsan­bi­etern in den Kan­to­nen Basel-Stadt und Basel-Landschaft
    leis­tet einen Beitrag zur öffentlichen Diskus­sion über Pri­vatschulen und trägt zur Mei­n­ungs­bil­dung in Fra­gen pri­vater Bil­dung bei, zum Beispiel über Ver­anstal­tun­gen oder Medien
  • ver­tritt die Inter­essen sein­er Mit­glieder in der Poli­tik, um best­mögliche poli­tis­che und wirtschaftliche Rah­menbe­din­gun­gen für die pri­vate Bil­dung zu erwirken
  • fördert den Dia­log und die Zusam­me­nar­beit unter seinen Mitgliedern
  • sucht die Zusam­me­nar­beit mit anderen Organ­i­sa­tio­nen, Inter­es­sen­grup­pen und Verbänden.

3.1 Die Mit­glied­schaft kann in erster Lin­ie von pri­vat­en Bil­dungsan­bi­etern mit Stan­dort in den Kan- tonen Basel-Stadt oder Basel-Land­schaft erwor­ben werden.

3.2 Natür­liche Per­so­n­en kön­nen als Einzelmit­glieder aufgenom­men wer­den, wenn sie den Vere­in­szweck unterstützen.

3.3 Die Mit­gliederver­samm­lung kann Ehren­mit­glieder ernen­nen. Ehren­mit­glieder sind Per­so­n­en, die sich um den Ver­band beson­ders ver­di­ent gemacht haben. Sie kön­nen ohne Stimm­recht an der Mit­gliederver­samm­lung teil­nehmen und haben keinen Mit­glieder­beitrag zu entrichten.

3.4 Die Auf­nahme von Mit­gliedern kann ohne Angabe von Grün­den abgelehnt werden.

Die Organe des Ver­bands sind:

  • die Mit­gliederver­samm­lung
  • der Vor­stand
  • die Kon­troll­stelle.

5.1 Die ordentliche Mit­gliederver­samm­lung find­et ein­mal jährlich statt. Eine ausseror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung kann jed­erzeit vom Vor­stand ein­berufen oder von einem Fün­f­tel der Mit­glieder ver­langt wer­den. Die Ein­ladung zu ein­er Mit­gliederver­samm­lung hat min­destens 20 Tage im Vo- raus schriftlich und unter Nen­nung der Trak­tanden zu erfol­gen. Anträge zur Ergänzung der Trak­tanden­liste sind dem Vor­stand bis spätestens 14 Tage vor der Ver­samm­lung schriftlich einzure­ichen. Frist­gerecht ein­gere­ichte Anträge wer­den den Mit­gliedern vor der Mit­gliederver­samm­lung zur Ein­sicht­nahme aufgelegt.

5.2 Die Mitgliederversammlung

  • wählt das Prä­sid­i­um, die Mit­glieder des Vor­stands und die Kontrollstelle
  • genehmigt die Jahres­berichte des Vor­stands und die Jahres­rech­nung, set­zt die Mit­glieder­beiträge fest und genehmigt das Budget
  • beschliesst Statutenän­derun­gen und genehmigt Reglemente
  • genehmigt Tätigkeit­spro­gramme
  • beschliesst über den Auss­chluss von Mit­gliedern, wobei der Auss­chluss ohne Angabe von Grün­den möglich ist
  • ernen­nt Ehrenmitglieder.

5.3 Jedes Mit­glied ver­fügt an der Mit­gliederver­samm­lung über eine Stimme.

5.4 Für Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung sowie des Vor­stands ist, soweit Gesetz und Statuten nichts Abwe­ichen­des bes­tim­men, das absolute Mehr der anwe­senden Mit­glieder erforder­lich. Bei Stim­men­gle­ich­heit fällt das Prä­sid­i­um den Stichentscheid. Bei Wahlen ist im 1. Wahl­gang das absolute Mehr der anwe­senden Mit­glieder, im 2. Wahl­gang das rel­a­tive Mehr notwendig. Bei Stim­men­gle­ich­heit im 2. Wahl­gang entschei­det das Los.

6.1 Der Vor­stand beste­ht aus min­destens drei Mit­gliedern, die aus ver­schiede­nen pri­vat­en Bil­dungsan­bi­etern gemäss Ziff. 2.1 stam­men soll­ten. Abge­se­hen vom Prä­sid­i­um kon­sti­tu­iert sich der Vor­stand selber.

6.2 Die Neu- bzw. Wieder­wahl der Vor­standsmit­glieder erfol­gt jährlich anlässlich der ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung. Ein Vor­standsmit­glied kann unbeschränkt wiedergewählt wer­den, solange es sich zur Ver­fü­gung stellt und seine Wieder­wahl durch die Mit­gliederver­samm­lung bestätigt wird.

6.3 An seinen ordentlichen Sitzun­gen ist der Vor­stand beschlussfähig, wenn die Mehrheit sein­er Mit­glieder anwe­send ist.

6.4 In ein­fachen oder dringlichen Angele­gen­heit­en kann der Vor­stand ohne Sitzung im Rah­men ein­er Tele­fonkon­ferenz, per E‑Mail oder in ähn­lich­er Weise Beschluss fassen, wenn nicht wenig­stens ein Drit­tel der Vor­standsmit­glieder dage­gen Ein­spruch erhebt. Die Beschlussfas­sung wird in der nach­fol­gen­den ordentlichen Vor­standssitzung validiert.

6.5 Der Vorstand

  • besitzt alle Kom­pe­ten­zen, die nicht gemäss Gesetz und Statuten anderen Orga­nen zustehen
  • bere­it­et die Geschäfte der Mit­gliederver­samm­lung vor
  • entschei­det über die Auf­nahme neuer Mitglieder
  • set­zt die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung um
  • besorgt die laufend­en Geschäfte des Ver­bands, sofern nicht eigens Arbeits­grup­pen oder ein Geschäfts­führung­sor­gan einge­set­zt wor­den sind, die dem Vor­stand regelmäs­sig Rechen­schaft abzule­gen haben
  • ver­tritt den Ver­band nach aussen.
  • Die Vor­standsmit­glieder sind je kollek­tiv zu zweien unterschriftsberechtigt.
  • Der Vor­stand kann ein Vor­standsmit­glied, ein Einzelmit­glied oder den Delegierten bzw. die Delegierte eines insti­tu­tionellen Mit­glieds mit der Geschäfts­führung des Vere­ins betrauen und für diese Tätigkeit angemessen entschädigen.
  • 6.6 Die Vor­standsmit­glieder sind je kollek­tiv zu zweien unterschriftsberechtigt.

6.7 Der Vor­stand kann ein Vor­standsmit­glied, ein Einzelmit­glied oder den Delegierten bzw. die Delegierte eines insti­tu­tionellen Mit­glieds mit der Geschäfts­führung des Vere­ins betrauen und für diese Tätigkeit angemessen entschädigen.

Die Kon­troll­stelle beste­ht aus zwei Rech­nungsre­vi­soren/-innen. Die Neu- bzw. Wieder­wahl der Kon­troll­stelle erfol­gt jährlich anlässlich der ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung. Wieder­wahl ist zulässig.

Seine Finanzierung bestre­it­et der Ver­band über Mit­glieder­beiträge, frei­willige Zuwen­dun­gen, Er- träge aus Ver­anstal­tun­gen und allfäl­li­gen Honoraren.

Für eine Revi­sion der Statuten sind die Stim­men von zwei Drit­teln der an der Mit­gliederver­samm­lung anwe­senden Mit­glieder erforderlich.

10.1 Für die Auflö­sung des Ver­bands sind die Stim­men von zwei Drit­teln der anwe­senden Vere­ins­mit­glieder erforderlich.

10.2 Allfäl­liges nach der Liq­ui­da­tion verbleiben­des Vere­insver­mö­gen wird dem Vere­in «Pri­vate Bil­dung Schweiz» oder ein­er allfäl­li­gen Nach­fol­ge­or­gan­i­sa­tion für eine spätere Neu­grün­dung über- geben. Erfol­gt inner­halb eines Jahres keine Neu­grün­dung, so fällt das Liq­ui­da­tionsver­mö­gen dem Vere­in «Pri­vate Bil­dung Schweiz» oder ein­er allfäl­li­gen Nach­fol­ge­or­gan­i­sa­tion zu.

Diese Statuten wur­den an der ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung vom 21. Juni 2017 in Basel beschlossen und erset­zen die Statuten in der Fas­sung vom 18. Juni 2015, welche die Statuten in der Fas­sung vom 18. Mai 2004 erset­zten, welche wiederum die an der Grün­dungsver­samm­lung vom 15. Juni 1998 beschlosse­nen Statuten abgelöst hatten.