Privatschulen beider Basel
Statuten
Unter dem Namen «Privatschulen beider Basel» besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.
Der Verein «Privatschulen beider Basel»
- versteht sich als überkonfessioneller, politisch unabhängiger Verband von privaten Bildungsanbietern in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft
leistet einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion über Privatschulen und trägt zur Meinungsbildung in Fragen privater Bildung bei, zum Beispiel über Veranstaltungen oder Medien - vertritt die Interessen seiner Mitglieder in der Politik, um bestmögliche politische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die private Bildung zu erwirken
- fördert den Dialog und die Zusammenarbeit unter seinen Mitgliedern
- sucht die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Interessengruppen und Verbänden.
3.1 Die Mitgliedschaft kann in erster Linie von privaten Bildungsanbietern mit Standort in den Kan- tonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft erworben werden.
3.2 Natürliche Personen können als Einzelmitglieder aufgenommen werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen.
3.3 Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Sie können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen und haben keinen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
3.4 Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Die Organe des Verbands sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle.
5.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat mindestens 20 Tage im Vo- raus schriftlich und unter Nennung der Traktanden zu erfolgen. Anträge zur Ergänzung der Traktandenliste sind dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Fristgerecht eingereichte Anträge werden den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme aufgelegt.
5.2 Die Mitgliederversammlung
- wählt das Präsidium, die Mitglieder des Vorstands und die Kontrollstelle
- genehmigt die Jahresberichte des Vorstands und die Jahresrechnung, setzt die Mitgliederbeiträge fest und genehmigt das Budget
- beschliesst Statutenänderungen und genehmigt Reglemente
- genehmigt Tätigkeitsprogramme
- beschliesst über den Ausschluss von Mitgliedern, wobei der Ausschluss ohne Angabe von Gründen möglich ist
- ernennt Ehrenmitglieder.
5.3 Jedes Mitglied verfügt an der Mitgliederversammlung über eine Stimme.
5.4 Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstands ist, soweit Gesetz und Statuten nichts Abweichendes bestimmen, das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid. Bei Wahlen ist im 1. Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder, im 2. Wahlgang das relative Mehr notwendig. Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang entscheidet das Los.
6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die aus verschiedenen privaten Bildungsanbietern gemäss Ziff. 2.1 stammen sollten. Abgesehen vom Präsidium konstituiert sich der Vorstand selber.
6.2 Die Neu- bzw. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jährlich anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung. Ein Vorstandsmitglied kann unbeschränkt wiedergewählt werden, solange es sich zur Verfügung stellt und seine Wiederwahl durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.
6.3 An seinen ordentlichen Sitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
6.4 In einfachen oder dringlichen Angelegenheiten kann der Vorstand ohne Sitzung im Rahmen einer Telefonkonferenz, per E‑Mail oder in ähnlicher Weise Beschluss fassen, wenn nicht wenigstens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dagegen Einspruch erhebt. Die Beschlussfassung wird in der nachfolgenden ordentlichen Vorstandssitzung validiert.
6.5 Der Vorstand
- besitzt alle Kompetenzen, die nicht gemäss Gesetz und Statuten anderen Organen zustehen
- bereitet die Geschäfte der Mitgliederversammlung vor
- entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder
- setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um
- besorgt die laufenden Geschäfte des Verbands, sofern nicht eigens Arbeitsgruppen oder ein Geschäftsführungsorgan eingesetzt worden sind, die dem Vorstand regelmässig Rechenschaft abzulegen haben
- vertritt den Verband nach aussen.
- Die Vorstandsmitglieder sind je kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt.
- Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied, ein Einzelmitglied oder den Delegierten bzw. die Delegierte eines institutionellen Mitglieds mit der Geschäftsführung des Vereins betrauen und für diese Tätigkeit angemessen entschädigen.
- 6.6 Die Vorstandsmitglieder sind je kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt.
6.7 Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied, ein Einzelmitglied oder den Delegierten bzw. die Delegierte eines institutionellen Mitglieds mit der Geschäftsführung des Vereins betrauen und für diese Tätigkeit angemessen entschädigen.
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren/-innen. Die Neu- bzw. Wiederwahl der Kontrollstelle erfolgt jährlich anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Seine Finanzierung bestreitet der Verband über Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Er- träge aus Veranstaltungen und allfälligen Honoraren.
Für eine Revision der Statuten sind die Stimmen von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
10.1 Für die Auflösung des Verbands sind die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
10.2 Allfälliges nach der Liquidation verbleibendes Vereinsvermögen wird dem Verein «Private Bildung Schweiz» oder einer allfälligen Nachfolgeorganisation für eine spätere Neugründung über- geben. Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Neugründung, so fällt das Liquidationsvermögen dem Verein «Private Bildung Schweiz» oder einer allfälligen Nachfolgeorganisation zu.
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 21. Juni 2017 in Basel beschlossen und ersetzen die Statuten in der Fassung vom 18. Juni 2015, welche die Statuten in der Fassung vom 18. Mai 2004 ersetzten, welche wiederum die an der Gründungsversammlung vom 15. Juni 1998 beschlossenen Statuten abgelöst hatten.